Unsere uns von uns gegebene Satzung
Hier nun unsere Satzung. Solltest Du Interesse an einer Aufnahme ins Eastcoast Chapter haben studiere sie genau.
Satzung des
Vereins „Eastcoast Chapter Germany“ (e.V.)
Präambel
Der Verein Eastcoast Chapter Germany e.V. hat seine Ursprünge im Rostock Chapter e.V. der Harley Owners Group®(H.O.G.®) welches im Jahre 2003 gegründet wurde und als HOG® Chapter an den örtlichen Harley Händler gebunden ist. Auch dieses war ein Grund, sich mit dem 12.09.2008 vom Chapter nach fünf überwiegend schönen Jahren des Chapterlebens zu trennen und einen Neuanfang, unter Berücksichtigung der Fehler der Vergangenheit, zu wagen.
Eine Bindung an einen sehr speziellen Händler kam für uns aus verschiedenen Gründen nicht länger in Frage.
Nunmehr sind wir ein sogenanntes freies Chapter, also ohne Händleranbindung und ohne direkte Bindung an die H.O.G.®.
Unsere Mitglieder sind jedoch grundsätzlich Mitglieder der H.O.G.®und so zeigen wir dieses durch unser Rücken- und Frontpatch mit den zusätzlichen Schriftzügen unseres freien Chapters.
Unserem alten Chapter sowie seinen Mitgliedern wünschen wir alles Gute und hoffen auf den Bestand der begründeten Freundschaften.
§I
NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
(1)
Der Verein führt den Namen Eastcoast Chapter Germany (e.V.) und hat seinen Sitz in 18055 Rostock.
(2)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§II
ZWECK DES VEREINS:
(1)
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Kameradschaft unter Motorradfahrern aller Marken sowie speziell der Fahrzeuge der Marke Harley-Davidson sowie die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches der Eigentümer von Harley-Davidson Fahrzeugen untereinander. Der Verein pflegt eine familienorientierte Kameradschaft unter allen Motorradfahrern und fördert somit das Ansehen von Motorradfahrern in der Öffentlichkeit. Der Verein hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Motorradfahrervereinigungen, vor allem zu denen welche als Zielsetzung die Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidsonâ haben.
Der Zweck des Vereins ist es auch, eine Gemeinschaft unter Motorradfreunden zu bilden. Der Verein stellt sich die Aufgabe, eine abwechslungsreiche und interessante Freizeitgestaltung unter seinen Mitgliedern mit und auch ohne Motorrad zu erreichen. Daher ist auch jedes Mitglied verpflichtet bei Vereinsaktivitäten in angemessenem Umfang mitzuwirken.
Zweck des Vereins ist es ferner durch seine Veranstaltungen und Fahrten dazu beizutragen, die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Motorradfahrens im Straßenverkehr zu erhöhen, das Ansehen der Motorradfahrer in der Öffentlichkeit zu wahren und zu bessern, den Motorradsport durch Veranstaltungen wie Orientierungsfahrten, Rallyes und Beschleunigungsrennen zu fördern (diese Veranstaltungen bedürfen keiner Ausweise und Lizenzen welcher Art auch immer), technische Übungen durchzuführen, welcher theoretischer und praktischer Art sein sollen, außerdem das Lehren von wichtigen Handgriffen zur Beseitigung von leichten und mittelschweren Pannen.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3)
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(4)
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6)
Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten und Mittel verwirklicht werden:
a) Zusammenführung von Motorradfahrer aller Marken, speziell der Marke Harley-Davidson, deren Familien sowie Enthusiasten mit gleichen Interessen.
b) Darstellung der Tradition und der Individualität verschiedener Motorradmarken, speziell der Marke Harley-Davidson in der Öffentlichkeit.
c) Wahrnehmung von Aktivitäten im karitativen Bereich.
d) Durchführung von Motorsportveranstaltungen
e) Organisation von vereinszieldienlichen Veranstaltungen.
f) durch die Jahresbeiträge der Mitglieder
g) durch Spenden und Widmungen aller Art
h) durch die Erträge der Vereinsveranstaltungen.
§III
MITGLIEDSCHAFT:
Ordentliches Mitglied (Full Member) kann grundsätzlich nur jede natürliche Person auf Antrag nach Ablauf einer unbestimmten Probezeit werden, die Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson und Mitglied der Harley Owners Group ist.
Über die Aufnahme als „Prospekt“, also als Mitglied auf Probe, entscheidet der Vorstand auf Antrag einstimmig. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Ablauf der unbestimmten Probezeit entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag ebenfalls einstimmig.
Ausnahmen von den Vorraussetzungen zur Aufnahme als Mitglied auf Probe regelt der Vorstand des Vereins einstimmig.
Ausnahmen von den Vorraussetzungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied regelt die Mitgliederversammlung des Vereins ebenfalls einstimmig.
Von der Probezeit sind Gründungsmitglieder ausgeschlossen.
§IV
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
(1)
Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2)
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsfunktionäre.
(3)
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4)
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
(5)
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(6)
Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7)
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Vereinsziele und Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
d) bei gemeinsamen Aktivitäten des Vereins die vom Vorstand vorgegebene Bekleidung zu tragen.
§V
BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT:
(1)
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand einstimmig. Eine eventuelle Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.
(2)
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(3)
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Zur Wahrung der Frist ist das Postaufgabedatum maßgebend. Mit einem eventuellen Austritt des Mitglieds aus der Harley Owners Groupâ erlischt grundsätzlich nach einer vom Vorstand zu setzenden Übergangszeit automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein, es sei denn die Mitgliederversammlung hat eine Ausnahme für das entsprechende Mitglied beschlossen.
(4)
Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds erfolgen
a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Frist mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,
b) bei jeglichem gegen die Statuten oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5)
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand oder die dazu direkt angerufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einer Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen mündliche oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe bekannt zugeben.
(6)
Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Im Falle, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden hat gilt die einfache Mehrheit.
(7)
Wird der Ausschliessungsbeschluß vom Mitglied nicht, oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
(8)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflicht sämtliche Vereinsabzeichen abzulegen und an den Vorstand herauszugeben.
(9)
Das Vereinsmitglied verpflichtet sich im Falle des freiwilligen Austrittes oder des Ausschlusses oder der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft im Verein durch Verlust der Mitgliedschaft zur Harley Owners Groupâ es zu unterlassen, in der Öffentlichkeit ursächlich dem Verein zuzuordnende Gegenstände, Aufnäher, etc. zu tragen, zu verwenden, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder zur Schau zu stellen; das Mitglied verpflichtet sich für den Fall des Zuwiderhandelns dem Verein eine einvernehmlich festgesetzte Konventionalstrafe in Höhe von € 800,- pro Anlassfall zu bezahlen. Die Unterlassungsverpflichtung des Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
§VI
AUFNAHMEGEBÜHR UND JAHRESBEITRAG:
(1)
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 100,00 Euro.
(2)
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von 250,00 Euro, dessen Höhe vom Vereinsausschuss anders festgesetzt werden kann und in einer gesonderten Beitragsordnung bekannt gegeben wird.
(3)
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(4)
Der Jahresbeitrag ist bis längstens 31.01. eines jeden Jahres zu entrichten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des Vereins.
(5)
Soweit sich Mitglieder mit den Jahresbeiträgen in Verzug befinden, kann der Vorstand für jede Mahnung eine Unkostenpauschale von € 5,- verlangen. Eventuelle Rücklastkosten trägt das betreffende Mitglied.
§VII
ORGANE DES VEREINS:
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§VIII
DER VORSTAND:
(1)
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden (Director)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Assistant Director)
c) dem Kassier (Treasurer)
d) dem Schriftführer (Secretary)
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4)
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als € 4.000,- belasten, sind sowohl der Direktor, der Assistant Direktor, der Kassier als auch der Schriftführer bevollmächtigt. Die Vollmacht des Assistant Direktor gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Direktors. Die Vollmacht des Kassiers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Direktors und des Assistant Direktors. Die Vollmacht des Schriftführers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Direktors und des Assistant Direktors sowie des Kassiers. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 4.000,- belasten und für Dienstverträge benötigt der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für Grundstücksverträge ist generell die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5)
Der Kassier besorgt nach Weisungen des Vorstandes die Rechnungsführung, Geldgebarung und Kassenverwaltung und ist verpflichtet, dem Vorstand längstens bis 31.01. eines jeden Jahres den Rechnungs- und Kassenbericht für das jeweils abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.
(7)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Direktor, der auch gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes ist, und bei dessen Verhinderung vom Assistant Direktor rechtzeitig und regelmäßig einberufen werden.
(8)
Der Vorstand ist beschlussfähig:
bei Sitzungen, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen wurden
a) und in der Sitzung mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
b) bei schriftlichen Abstimmungen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes zur Abgabe ihrer Stimme aufgefordert wurden.
Der Vorstand beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Kassier hat in den seine Kontrolle betreffenden Angelegenheiten kein Stimmrecht.
(9)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen oder es vom ausscheidenen Vorstandsmitglied zu verlangen das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch weiterzuführen.
(10)
Der Direktor führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und hat die Ausfertigungen, Protokolle und Bekanntmachungen des Vereins (die entweder durch den Secretary oder durch ein anderes Mitglied zu fertigen sind) zu zeichnen. In seinem Verhinderungsfalle der Assitant Direktor.
§IX
DER VEREINSAUSSCHUSS:
(1)
Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und maximal acht weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte ordentliche Vereinsmitglieder an.
(2)
Der Vereinsausschuss ist für die in den Statuten niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(3)
Diese Aufgaben können auf folgende Ausschussmitglieder übertragen werden:
a) der Tourenchef ( Head Road Captain)
b) den Veranstaltungsleiter (Activities Officer)
c) den Pressesprecher (Editor)
d) die Sicherheitsbeauftragten (Safety Officers)
e) die Fotografen (Photographers)
f) den Chronisten (Historian)
g) den Internetbeauftragten (Internetfuzzy)
(4)
Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §IX (8) entsprechend, jedoch ist der Vereinsausschuss abweichend beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.
(5)
Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder kann vom ausscheidenen Mitglied verlangen, dass es seine Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl kommissarisch weiterführt.
§X
MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2)
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3)
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen oder der Ausschluss eines Mitglieds beantragt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Zeit und Ort, sowie der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:
a) über Statutenänderungen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
b) über die Auflösung des Vereins, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit es nicht um die Aufnahme eines Probemitglieds als Vollmitglied geht (dann Einstimmigkeit), in allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; hiervon weiter ausgenommen jedoch über Statutenänderungen und über Auflösung des Vereins, da für Statutenänderungen und Vereinsauflösung §XIV und §XV zur Anwendung gelangen.
Liegt bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes Stimmengleichheit vor, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die Ämter der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5)
Ist zu der in der Einberufung angegebenen Zeit des Beginns einer Mitgliederversammlung, die nach §X (4) vorgeschriebene Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht anwesend, so gilt, falls der Vorstand zustimmt, am gleichen Orte für eine halbe Stunde später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung wie die beschlussunfähig gebliebene, als einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Erteilt der Vorstand seine Zustimmung nicht, so hat er eine Mitgliederversammlung mit der unerledigt gebliebenen Tagesordnung für einen Termin innerhalb acht Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung einzuberufen.
§XI
AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
(1)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses
c) die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Diesen obliegt die Gebarungs- und Kassenprüfung; sie haben über das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten; die Rechnungsprüfer bleiben in ihrer Funktion bis zu einer Neuwahl.
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, über Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim.
e) die Genehmigung der Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte
f) die Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder
g) die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Behandlung sich die Mitglieder-Versammlung durch besonderen Beschluss vorbehalten hat.
(2)
Über Anträge von Mitgliedern, von denen der Vorstand erst später als acht Tage vor der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten hat, kann in der betreffenden Mitgliederversammlung nur dann gültig Beschluss gefasst werden, wenn der Vorstand gegen die Behandlung in der betreffenden Mitgliederversammlung keinen Einspruch erhebt.
§XII
BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN UND NIEDERSCHRIFTEN:
(1)
Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3)
Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses und hat die schriftlichen Erledigungen des Vereins zu besorgen. Der Schriftführer hat die von ihm ausgefertigten Protokolle und Erledigungen zu unterfertigen.
§XIII
STREITIGKEITEN AUS DEM VEREINSVERHÄLTNIS:
(1)
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis unterliegen unter Ausschluss des Rechtsweges und jedes Rechtsmittels der Entscheidung des Schiedsgerichtes.
(2)
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und den amtierenden (nicht den kommissarischen) Vorstandsmitgliedern. Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist der Vereinsvorsitzende. Die übrigen beiden Mitglieder werden für zwei Vereinsjahre gewählt und bleiben solange Schiedsrichter, bis neue Schiedsrichter gewählt sind.
(3)
Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines weiteren Schiedsrichters beschlussfähig, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§XIV
STATUTENÄNDERUNG:
(1)
Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Punktes der Statuten in der Tagesordnung bekannt zugeben.
(2)
Ein Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
§XV
VEREINSAUFLÖSUNG:
(1)
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen, auf deren Tagesordnung kein anderer Gegenstand als der Antrag auf Vereinsauflösung stehen darf. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2)
Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand zunächst sämtliche Vereinsverbindlichkeiten zu begleichen und allfällig verbleibende Gelder an karitative Einrichtungen nach Wahl der Mitgliederversammlung, zu vergeben.



